Häufig gestellte Fragen und Antworten
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Für den Verkauf von Fahrausweisen im Zug mussten zusätzliche Verkaufsgeräte beschafft werden, welche sich stetig einem Unterhalt unterziehen müssen. Beim Verkauf von Tickets im Zug entstehen zusätzliche Aufwände für die Abrechnung und das Bargeldhandling. Zudem geht der Billettverkauf zu Lasten der übrigen Tätigkeiten eines Zugsbegleiters. Deshalb wird für diesen Zusatzservice einen Zuschlag von CHF 10.-- erhoben. Unser Zugpersonal hat die strikte Anweisung, den Zuschlag zu verlangen, wenn im Zug ein Billett gelöst wird, da wir alle Kunden gleich behandeln.
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Grundsätzlich muss schweizweit ein Billett vor dem Einstieg in den Zug gekauft werden. Ist es ein Zug mit Begleitung (z.B. IC, ICN und Voralpen-Express) wird bei Ausstellung eines Billetts lediglich ein Zuschlag von CHF 10.-- erhoben. Ist es ein Zug, welcher mit einem gelben Kleber mit einem schwarzen Auge darauf gekennzeichnet ist, wird bei einer Stichkontrolle eine Busse in der Höhe von CHF 80.-- ausgestellt.
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Die neuen Billettautomaten, welche die SOB in Betrieb nehmen wird, werden alle Noten von CHF 10 bis CHF 100 akzeptieren. Die Akzeptanz der Noten in den neuen Geräten hängt aber vom Billettpreis ab, da die Automaten maximal Retourgeld im Betrag von CHF 19.90 geben können. Zusätzlich kann aber an den neuen Geräten auch mit Kredit- und Debitkarten (EC-Karte, Postcard) bezahlt werden.
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Alle Verlustmeldungen laufen gesamthaft über die SBB. Dies gilt für viele Bahnunternehmen in der Schweiz. Damit Sie Ihren Gegenstand wieder finden, haben Sie folgende Möglichkeiten:
- Meldung übers Internet - Online kostenlos
- per Telefon - Telefongebühr 0900 300 300 (CHF 1.19/Min), täglich 24 Stunden
- direkt am Schalter - CHF 15.- an bedienten Verkaufsstellen der SBB und beteiligten
Transportunternehmungen, gemäss örtlichen Öffnungszeiten
Täglich gleicht die SBB die bereits gefundenen mit den vermissten Gegenständen ab und nach vier und zehn Tagen erhalten Sie per SMS, E-Mail oder Brief in jedem Fall eine Information zum Stand des Erfolges. Am einfachsten und schnellsten geht es, wenn Sie die Verlustmeldung selbst im Internet aufgeben. Dieser Weg steht rund um die Uhr zur Verfügung und ist zudem kostenlos für Sie.
Weitere Informationen zur Verlustanzeige inkl. Preise finden Sie im untenstehenden Link:
http://mct.sbb.ch/mct/reisemarkt/services/finden/verlustanzeige.htm
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Auf den Regionalzügen und S-Bahnen ist es erlaubt, sich mit einem 2. Kl. Billett auf der Plattform aufzuhalten. Im Voralpen-Express hingegen ist es nicht erlaubt. Dieser fällt unter die Kategorie Interregio (IR). Das Bundesgesetz über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) 4. Abschnitt. Personentransportvertrag, Art. 22 regelt diese Vorschriften.
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Das Call Center Handicap (Tel. 0800 007 102) ist die zentrale Anlaufstelle für Anliegen von Personen mit eingeschränkter Mobilität. Eine rechtzeitige Anmeldung, spätestens zwei Stunden vor Abfahrt, ist erforderlich, damit Ihre Reise optimal organisiert werden kann.
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Ein Billett berechtigt Sie vor allem zum Transport von A nach B. Ein Sitzplatz kann nicht immer gewährleistet werden.
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Sie können Ihr Billett entweder am Bahnschalter oder an den Billettautomaten beziehen, online per Internet bestellen oder ausdrucken.
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Der Integrale Tarifverbund wird ab dem 1. Juni 2009 eingeführt.
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Der Billettpreis wird aufgrund der Entfernung in Kilometern oder bei Verbund der benötigten Anzahl Zonen berechnet. Wenn der neue Weg länger und damit teuerer als der Weg auf dem vorhandenen Billett ist, wird die Differenz alter Weg - neuer Weg nacherhoben. Diese Fahrausweise nennt man Streckenwechselbillette.
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Die OnlineTickets sind nur gültig, wenn sie auf weissem A4-Papier, in 100%-Druckgrösse, in Hochformat und auf einem Tintenstrahl- oder Laserdrucker ausgedruckt wurden (kein Druck im Spar-/Economy-Modus). Verschmierte oder unvollständige Ausdrucke werden nicht anerkannt. Testen Sie vor dem ersten Kauf eines OnlineTickets mittels des Testdrucks, ob Ihr Drucker ein OnlineTicket korrekt ausdrucken kann. Bei Gebrauch dieses Billetts muss unbedingt ein amtlicher Ausweis vorgezeigt werden.
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Nein. Das OnlineTicket gilt nur für die auf dem Billett aufgeführte Person. Es ist daher nicht übertragbar. Im Zug muss dem Kontrollpersonal unaufgefordert das Halbtax-Abo oder bei Fahrausweisen, welche auch ohne Halbtax-Abo erhältlich sind, ein amtlicher Ausweis (ID, Pass, Führerschein) vorgewiesen werden.
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Nein. Ein Umtausch, bzw. eine Erstattung von OnlineTickets ist nicht möglich.
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Ja, seit dem 14. Dezember 2008
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Selbstkontrolle bedeutet, dass jeder Fahrgast für sich selber verantwortlich ist und vor Antritt der Fahrt über ein Billett verfügt. Ansonsten wird ein Zuschlag verrechnet.
